1.2.2. Geschütztes Rechtsgut bei Tötungsdelikten ist primär das Leben. Beim Erfolgseintritt war der Träger des geschützten Rechtsgutes ausschliesslich die getötete Person selbst. Angehörige sind deshalb keine geschädigten Personen i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 48 f. zu Art. 115 StPO). Der Beschwerdeführer wird als Ehemann der Verstorbenen jedoch vom persönlichen Anwendungsbereich gemäss Art. 116 Abs. 2 StPO erfasst. Demnach gilt er als Angehöriger eines Opfers im Sinne dieser Bestimmung und ist legitimiert, eigene Zivilansprüche geltend zu machen (Art. 117 Abs. 3 i.V.m.