1.2. 1.2.1. Die Legitimation einer beschwerdeführenden Person im kantonalen Beschwerdeverfahren gegen einen Einstellungsentscheid setzt voraus, dass diese durch die im Raum stehenden Straftaten in ihren Rechten unmittelbar verletzt wurde und sie demnach Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ist (Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 104 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 118 Abs. 1 und Art. 115 StPO).