2. Eventualiter sei der Kommentar vom 29. Mai 2020 von Prof. Dr. med. F. dem Gutachter, Prof. Dr. med. G., zur Stellungnahme zu unterbreiten. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 3.5. Mit Eingabe vom 26. April 2021 verzichtete die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau auf eine freigestellte Stellungahme und hielt an ihren in der Beschwerdeantwort gestellten Anträgen fest. 3.6. Mit Eingabe vom 17. Mai 2021 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme und hielt an seinen in der Beschwerde gestellten Anträgen fest.