6. Es seien die kompletten Akten der Beschwerdegegnerin beizuziehen." -3- 3.2. Am 29. März 2021 leistete der Beschwerdeführer die mit Verfügung vom 16. März 2021 eingeforderte Sicherheit für allfällige Kosten von Fr. 3'000.00. 3.3. Mit Eingabe vom 8. April 2021 erstattete die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau die Beschwerdeantwort und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.4. Mit Eingabe vom 20. April 2021 erstattete der Beschuldigte die Beschwerdeantwort und beantragte: " 1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.