2. Der Beschuldigte sei wegen fahrlässiger Tötung, eventuell Eventualvorsätzlicher Tötung und wegen Urkundenfälschung schuldigt zu sprechen und angemessen zu bestrafen. 3. Eventualiter sei durch die Beschwerdekammer ein Obergutachten anzuordnen. 4. Eventualiter sei die Causa durch die Beschwerdegegnerin zur Durchführung einer ordentlichen Untersuchung zurückzuweisen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.