4.1.2. In der Beschwerde wird ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Verfahrens wegen Urkundenfälschung nicht erfüllt seien (Beschwerde S. 2/3). Das Thema Urkundenfälschung sei nicht vertieft und insbesondere Prof. I., welcher sich vehement wehre, in irgendeiner Art und Weise eine Assistenz innegehabt zu haben, nicht befragt worden (Beschwerde S. 3). - 22 -