3.4. Zusammenfassend kann derzeit bereits aufgrund der offenen Fragen des Vorliegens einer Sorgfaltspflichtverletzung im Rahmen der Operation vom - 21 - 13. März 2018 und deren natürliche Kausalität nicht gesagt werden, dass der Beschuldigte den Tatbestand der fahrlässigen Tötung offensichtlich nicht erfüllt hat. Damit sind die Voraussetzungen für die Einstellung des Verfahrens wegen fahrlässiger Tötung nicht erfüllt. Unter diesen Umständen erübrigen sich Ausführungen zum weiteren vom Beschwerdeführer vorgebrachten Vorwurf der mangelhaften Prüfung der Einstellungsverfügung durch die Oberstaatsanwaltschaft.