Auch wenn den Einschätzungen von Prof. G. als Parteigutachten nicht derselbe Stellenwert zukommt, wie dem von der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau in Auftrag gegebenen neurochirurgischen Gutachten von Prof. H., handelt es sich dabei doch um eine Fachmeinung, welche (insbesondere auch angesichts der vom Beschwerdeführer dargelegten langjährigen Erfahrung von Prof. G. als Chefarzt Neurochirurgie des AC. und Präsident der N., act. 156.63) nicht als von vorneherein unzutreffend bezeichnet werden kann.