156.98). Dass der Beschuldigte diese mikrochirurgischen Operationsmethoden zum Erhalt der Vena petrosa superior bei †E. nicht zum Einsatz gebracht habe und dass er die Vene (bei Unkenntnis bzw. Nichtexistenz von präoperativen Befunden zur neurovaskulären Gefässanatomie der Patientin) verschlossen habe, ohne zu wissen, welche Relevanz (Dominanz des venösen Drainageumfangs, Anatomie des venösen Kollateralkreislaufs) sie für die venöse Drainage des Kleinhirns und des Hirnstamms haben könnte, sei als massive Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht zu werten (act. 156.99).