130.51, 130.54). Der Verschluss der Vena petrosa superior sei ein allgemein akzeptiertes Vorgehen und vom Erfinder der strittigen Operation selbst bei einem von diesem ermittelten Risiko für Kleinhirnverletzungen von 0.68 % als Standardvorgehen empfohlen. Die Behauptung von Prof. G., dass eine Jannetta-Operation nicht lege artis durchgeführt worden sei, weil die Vena petrosa superior auf einer Seite verschlossen worden sei, sei vor diesem Hintergrund offensichtlich falsch (act. 130.51).