Andere Ursachen für die massive intraoperative Reaktion liessen sich anhand der Akten nicht erkennen. Das Blutgerinnungssystem der Patientin sei gemäss Labordaten nicht beeinträchtigt gewesen und sie habe keine Risikofaktoren für eine Hirngefässerkrankung aufgewiesen. Eine kausale, erfolgsversprechende Therapie sei in dieser Situation nicht mehr möglich gewesen (act. 156.74). Der Beschuldigte habe mit dieser Komplikation rechnen müssen. Sie sei aufgrund der gravierenden Auswirkungen der Unterbrechung der venösen Drainage des Kleinhirns durch keine wirksame Massnahme therapeutisch-chirurgisch zu beeinflussen gewesen.