Der Beschuldigte habe bei †E. einen bilateralen cerebellären venösen Infarkt verursacht, indem er die Vena petrosa superior rechts fälschlich und unnötig koaguliert und durchtrennt habe. Zusammen mit der operativen, zugangsbedingten Kompression der rechten Kleinhirnhemisphäre sei es durch den Unterbruch des rechtsseitigen petrosalen Venensystems zu einer venösarteriellen Abflussstörung im Kleinhirn und Hirnstamm der Patientin mit entsprechender Schwellung des Gehirngewebes und einer multilokulären cerebellären Einblutung gekommen, die postoperativ noch progedient gewesen sei (156.71, 156.74).