3.3. 3.3.1. Vorliegend stellt sich zunächst die Frage einer Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten bei der Behandlung von †E. sowie der Vermeidbarkeit des Tods von †E. bei sorgfältigem Handeln. 3.3.2. Die Beantwortung dieser Fragen setzt ärztliches Fachwissen voraus, über welches die Strafbehörden nicht verfügen. Es liegen folgende Gutachten und ärztliche Einschätzungen vor: