Der Sachverhalt sei komplex und es sei unverständlich, dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau diese medizinische Komplexität von sich aus zu lösen wisse (Stellungnahme S. 4). 3.1.6. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau macht in der Stellungnahme vom 7. Juni 2021 geltend, es lägen keine Anhaltspunkte vor, dass die Oberstaatsanwaltschaft die Akten nicht geprüft habe und die Bewilligung nicht ordentlich erfolgt sei. Die Vorwürfe des Beschwerdeführers seien nicht nachvollziehbar. Dies insbesondere in Anbetracht des Umstandes, dass die medizinische Einschätzung von Prof. G. auch innert bloss drei Tagen - 12 -