Prof. G. sei […] Jahre Chefarzt Neurochirurgie des AC. und langjähriger Präsident der N. gewesen und besser qualifiziert als Prof. H.. Er gehe davon aus, dass die Operation fehlerhaft und nicht lege artis erfolgt sei und dass der Tod der Patientin bei korrekter Durchführung der Operation hätte verhindert werden können. Dennoch habe die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau diesen offensichtlichen Widerspruch zum Gutachten nicht durch Befragungen oder ein Obergutachten geprüft. Dass der Beschuldigte bereits 6'000 neurochirurgische Eingriffe durchgeführt haben solle, sei bei seinem Alter gar nicht möglich und tatsachenwidrig.