Weder der assistierende Arzt Dr. AG. noch der angeblich assistierende Arzt Prof. I., der Anästhesist oder allfällige Mitarbeiter auf der Intensivstation seien befragt worden. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau habe weiter nicht geprüft, ob das kleine Netz der Kooperationspartner, dem der Beschuldigte und der Gutachter angehörten, eine objektive Begutachtung überhaupt zulasse (Stellungnahme S. 2). Er sei überzeugt, dass der Gutachter und der Beschuldigte aufgrund dieser Kooperationspartnerschaft mit lediglich sechs Personen sehr eng zusammenarbeiten würden, was das normale Mass einer Verbandsmitgliedschaft überschreite.