angefochtene Einstellungsverfügung zu Recht erfolgt sei oder nicht. Er bestreite das Vorliegen der Voraussetzungen für den Erlass einer Einstellungsverfügung (Stellungnahme S. 1). Die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau habe keine korrekte Untersuchung durchgeführt. Sie habe einen Gutachter eingesetzt, der dem Beschuldigten nahestehe und nicht objektiv urteilen könne. Das Gegengutachten, das eine Sorgfaltspflichtverletzung feststelle, sei nicht durch eine weitere Begutachtung oder ein Obergutachten geprüft worden. Weder der assistierende Arzt Dr. AG.