Das Gutachten von Prof. H. ergebe, dass dem Beschuldigten keine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden könne. Dem halte Prof. G. in seiner medizinischen Einschätzung grundsätzlich einzig entgegen, dass der Beschuldigte einen bilateralen cerebellären venösen Infarkt verursacht habe, indem er die Vena petrosa superior rechts fälschlicherweise und unnötig koaguliert und durchtrennt habe. Gemäss Prof. G. hätte – wenn diese Vene überhaupt getrennt werde – ein temporäres Clipping angebracht werden müssen, um allfällig unerwünschte Reaktionen prüfen zu können.