3.1.4. In der Beschwerdeantwort des Beschuldigten wird zusammengefasst geltend gemacht, dass Prof. H. und der Beschuldigte sich nicht persönlich kennen würden. Dass beide in der M.-Gruppe tätig seien, ergebe aufgrund des Belegarztsystems keine wirtschaftliche Verbindung, welche auf eine Voreingenommenheit schliessen lasse. Belegärzte würden auf eigene Rechnung arbeiten und stünden untereinander im freien Wettbewerb. Der Beschuldigte sei weder dem AA.-Netzwerk angeschlossen noch sei er wirtschaftlich mit Dr. med. AF. verbunden.