Der Bericht von Prof. G. sei innert drei Tagen erstellt worden. Es handle sich dabei entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht um ein zweites Gutachten, welches das Gutachten von Prof. H. entkräfte, sondern – wie dieser selber ausführe – um eine medizinische Einschätzung (Beschwerdeantwort S. 2).