Es könne nicht ohne Willkür angenommen werden, dass zweifelsfrei kein Tatverdacht bestehe und eine gerichtliche Beurteilung zu einem klaren Freispruch führen würde. Aus diesem Grunde sei Anklage zu erheben (Beschwerde S. 3). Gerade bei schweren Delikten wie den vorliegenden bestehe ein rechtsstaatlicher Anspruch auf Durchführung einer gerichtlichen Beurteilung. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau dürfe sich nicht als medizinische Fachinstanz hervorheben und sich nicht die Rolle des Gerichtes anmassen (Beschwerde S. 4).