Aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes wäre die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verpflichtet gewesen, ein Obergutachten anzuordnen bzw. Untersuchungshandlungen in Form von Einvernahmen des Beschuldigten bzw. des Assistenzarztes durchzuführen. Es liege eine widersprüchliche medizinische Einschätzung vor, die nicht ausreiche zu entscheiden, ob der Beschuldigte fahrlässig gehandelt habe oder nicht. Gestützt auf die Einschätzung von Prof. G. sei der Tod von †E. voraussehbar und vermeidbar gewesen.