Dem Gefälligkeitsgutachten von Prof. H. stehe ein Gutachten von Prof. Dr. G. entgegen, ehemaliger Chefarzt Neurochirurgie des AC. ([…]Jahre) und langjähriger Präsident der N.. Prof. G. gehe von einer groben Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten aus, zeige diese klar auf und entkräfte die Einschätzung von Prof. H.. Aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes wäre die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verpflichtet gewesen, ein Obergutachten anzuordnen bzw. Untersuchungshandlungen in Form von Einvernahmen des Beschuldigten bzw. des Assistenzarztes durchzuführen.