2021 erteilt worden. Es stelle sich die Frage, ob die Akten seitens der Oberstaatsanwaltschaft geprüft worden seien oder ob die Genehmigung nur rein deklaratorisch erfolgt sei (Beschwerde S. 2). Die Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens wegen fahrlässiger Tötung seien vorliegend nicht erfüllt. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau habe ausser der Anordnung eines Gutachtens bei Prof. H. keine Untersuchungshandlungen vorgenommen. Weder der Beschuldigte noch der beigezogene Assistenzarzt seien befragt worden.