Hinsichtlich des geltend gemachten Organisationsverschuldens verweist die Staatsanwaltschaft Lenzburg Aarau auf die Ausführungen von Prof. G. welcher zwar geltend mache, dass das neurochirurgische ärztliche Personal in der P. nicht in der Lage sei, gravierende Komplikationen nach Schädeleingriffen zu beherrschen, gleichzeitig jedoch davon ausgehe, dass der Krankheitsverlauf bei †E. nach fehlerhaften Durchtrennung eines wichtigen Venenleiters in der hinteren Schädelgrube nicht mehr korrigierbar gewesen sei, sie aber bezüglich der Komplikationen adäquat überwacht und behandelt worden sei. Weiter verweist die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau