Es lägen keine Hinweise vor, dass die Komplikation einer schweren arteriellen Blutung, welche zum Versterben geführt habe, fahrlässig durch diesen ausgelöst worden sei. Die Überlebenschancen hätten lediglich durch eine sog. Dekompression der hinteren Schädelgrube mit Entfernung von weiterem Kleinhirngewebe und grösseren Knochenanteilen verbessert werden können. Angesichts der zu erwartenden schweren neurologischen Ausfälle sei -7- im K. im Konsens mit den Angehörigen und dem mutmasslichen Willen von †E. auf diese Möglichkeit verzichtet worden (Einstellungsverfügung S. 13).