rechnet werden können. †E. sei zuvor über den Ablauf der Operation und über alle relevanten (inkl. die tatsächlich aufgetretenen) Komplikationen informiert worden. Nach der Operation seien die Verhältnisse im Operationsgebiet stabil gewesen. Das spätere Versterben von †E. sei nicht voraussehbar und für den Beschuldigten auch nicht vermeidbar gewesen. Es lägen keine Hinweise vor, dass die Komplikation einer schweren arteriellen Blutung, welche zum Versterben geführt habe, fahrlässig durch diesen ausgelöst worden sei.