G. vom 2. Dezember 2019 Stellung nahm. Der Auffassung von Prof. H. folgend kam die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zusammengefasst zum Schluss, dass der Eingriff vom 13. März 2018 bei einer therapieresistenten Trigeminusneuralgie und Nachweis eines entsprechenden Gefäss-Nerven-Konflikts indiziert gewesen und lege artis erfolgt sei. Das Vorgehen habe einer standardgemässen Trigeminusdekompression entsprochen. Auch die Behandlung der aufgetretenen Komplikationen sei regelgerecht erfolgt (Einstellungsverfügung S. 12). Die Komplikation einer ausgedehnten arteriellen Subarachnoidalblutung sei eine Rarität, mit welcher weder aus antegrader noch aus retrograder Betrachtung habe ge-