1.2.3. Hinsichtlich des Vorwurfs der Urkundenfälschung ist lediglich eine Legitimation des Beschwerdeführers durch ein Eintreten in die Verfahrensrechte von †E. i.S.v. Art. 121 Abs. 1 StPO denkbar. Urkundendelikte schützen in erster Linie die Allgemeinheit. Geschütztes Rechtsgut ist das besondere Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird. Daneben können auch private Interessen unmittelbar verletzt werden, falls die Urkundenfälschung auf die Benachteiligung einer bestimmten Person abzielt (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3 m.w.H.). -5-