117 Abs. 3 i.V.m. Art. 122 Abs. 2 StPO). Weiter tritt er als Angehöriger gemäss Art. 110 Abs. 1 StGB in die Verfahrensrechte der Verstorbenen ein und ist als Rechtsnachfolger verfahrensrechtlich legitimiert, vererbte Adhäsionsansprüche geltend zu machen sowie sich im Strafpunkt am Strafverfahren zu beteiligen (Art. 121 Abs. 1 StPO; BGE 142 IV 82 E. 3.2). Der Beschwerdeführer konstituierte sich am 28. Dezember 2020 als Privatkläger und nimmt als Partei am Verfahren teil. Er ist damit legitimiert, gegen die Einstellungsverfügung vom 17. Februar 2021 Beschwerde zu erheben, soweit diese das Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung betrifft.