1. 1.1. Verfügungen der Staatsanwaltschaft betreffend Einstellung eines Strafverfahrens sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit -4- Beschwerde anfechtbar. Es liegen keine Beschwerdegründe gemäss Art. 394 StPO vor. Somit ist die Beschwerde zulässig.