3.5. Mit Eingabe vom 26. April 2021 verzichtete die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau auf eine freigestellte Stellungahme und hielt an ihren in der Beschwerdeantwort gestellten Anträgen fest. 3.6. Mit Eingabe vom 15. Mai erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme und hielt an seinen in der Beschwerde gestellten Anträgen fest. 3.7. Mit Eingabe vom 7. Juni 2021 reichte die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau eine Stellungnahme ein und beantragte erneut die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.8. Mit Eingabe vom 28. Juni 2021 reichte der Verteidiger des Beschuldigten seine Honorarnote ein. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: