3.3. Mit Eingabe vom 8. April 2021 erstattete die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau die Beschwerdeantwort und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.4. Mit Eingabe vom 20. April 2021 erstattete der Beschuldigte die Beschwerdeantwort und beantragte: " 1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Eventualiter sei der Kommentar vom 29. Mai 2020 von Prof. Dr. med. G. dem Gutachter, Prof. Dr. med. H., zur Stellungnahme zu unterbreiten. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."