3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.00 und den Auslagen von Fr. 116.00, zusammen Fr. 1'316.00, werden im Umfang von ¾, d.h. von Fr. 987.00, der Beschwerdeführerin auferlegt, ihr jedoch aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen erlassen, unter dem Vorbehalt späterer Rückforderung. Im Übrigen werden sie auf die Staatskasse genommen. 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschuldigten eine Entschädigung von Fr. 1'098.25 (inkl. Auslagen und MwSt) auszurichten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)