1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziff. 1 der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 2. Dezember 2021 aufgehoben, soweit sie sich auf den Vorwurf vom 22. Juli 2019 bezieht. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm wird angewiesen, das Strafverfahren im Sinne der Erwägungen fortzusetzen. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.