Zuzüglich der Auslagen von praxisgemäss 3% (ausmachend Fr. 39.60) und 7.7 % MwSt (ausmachend Fr. 104.70) ergibt sich damit ein Betrag von Fr. 1'464.30. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschuldigten aus der Staatskasse eine Entschädigung im Umfang von ¾ der im vorliegenden Beschwerdeverfahren entstandenen angemessenen Aufwendungen, ausmachend Fr. 1'098.25, auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: