Aufgrund der bejahten Lebenspartnerschaft zwischen dem Beschuldigten und der Beschwerdeführerin standen überwiegend Offizialdelikte im Raum (vgl. E. 4.4., E. 4.5., E. 4.6., 4.7. hiervor; Art. 123 Ziff. 2 StGB), womit vorliegend infolge der zu bestätigenden Nichtanhandnahme des Verfahrens in acht von neun Fällen der Staat die Entschädigung des Beschuldigten zu tragen hat. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens und der Kostenverteilung (vgl. E. 6.3. hiervor) entspricht die auszurichtende Entschädigung ¾ der angemessenen Aufwendungen der Verteidigung in diesem Beschwerdeverfahren.