6.3. Die Verfahrenskosten sind nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens zu verlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin unterliegt im Beschwerdeverfahren überwiegend, da ihre Beschwerde lediglich im Hinblick auf einen von insgesamt neun Lebenssachverhalten gutzuheissen und auch betreffend die Rüge der Gehörsverletzung abzuweisen ist. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind damit im Umfang von ¾ der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, wobei ihr diese aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege zu erlassen sind, unter dem Vorbehalt späterer Rückforderung. Im Umfang von ¼ gehen die Kosten zu Lasten der Staatskasse.