6. 6.1. Die Beschwerdeführerin beantragt für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege. 6.2. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 26. Oktober 2021 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Dr. Rudolf Bak rückwirkend per 15. Januar 2021 als Rechtsbeistand bestellt. Da die gewährte unentgeltliche Rechtspflege nach Praxis der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts auch für das Beschwerdeverfahren gilt, sofern wie vorliegend kein Grund für einen Widerruf besteht (vgl. Art. 137 i.V.m. Art. 134 StPO), ist der Antrag gegenstandslos geworden. - 25 -