Die Parteien haben gar erwogen, gemeinsam eine Paartherapie zu absolvieren (vgl. Austrittsbericht des O. vom 27. Februar 2019, S. 3 [Beilage 11 der Strafanzeige vom 15. Januar 2021]). Im Ergebnis sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche ansatzweise darauf hindeuten, dass der Beschuldigte die Beschwerdeführerin vorsätzlich psychisch schädigen wollte und aufgrund dessen ein kausaler Taterfolg eingetreten wäre. Es ist somit offensichtlich kein Tatbestand erfüllt.