Aufgrund der aktenkundigen Korrespondenz zwischen den Parteien entsteht aber auch der Eindruck, dass das gegenseitige Wohlbefinden beiden Parteien durchaus wichtig war. Anlässlich ihrer Einvernahme gab die Beschwerdeführerin bezeichnenderweise auch zu Protokoll, dass der Beschuldigte sie in den Himmel gehoben und ihr sehr viel Sicherheit gegeben habe (vgl. Einvernahme vom 17./18. Mai 2021, Frage 165). Die Parteien haben gar erwogen, gemeinsam eine Paartherapie zu absolvieren (vgl. Austrittsbericht des O. vom 27. Februar 2019, S. 3 [Beilage 11 der Strafanzeige vom 15. Januar 2021]).