habe. Sie sei bereits vor der Beziehung zum Beschuldigten regelmässig bei einer Seelsorgerin gewesen, bei welcher sie ihre gesamte Geschichte wie auch ihre depressiven Episoden aufgearbeitet habe (vgl. Austrittsbericht des O. vom 27. Februar 2019, S. 3 [Beilage 11 der Strafanzeige vom 15. Januar 2021]). Die psychischen Beeinträchtigungen lagen somit – mindestens teilweise – bereits vor. Dass die Beziehung für die Beschwerdeführerin (und den Beschuldigten) belastend war, mag zutreffen. Aufgrund der aktenkundigen Korrespondenz zwischen den Parteien entsteht aber auch der Eindruck, dass das gegenseitige Wohlbefinden beiden Parteien durchaus wichtig war.