Die Beziehung zwischen den Parteien war unbestrittenermassen sehr emotional und konfliktgeladen, was indessen beiden Parteien zuzuschreiben ist (vgl. E. 3.6.3. hiervor). Aktenkundig sind diesbezüglich insbesondere auch Fernhaltemassnahmen gegenüber der Beschwerdeführerin zum Beschuldigten (vgl. Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 20. April 2019 in: ST.2018.6407; Wegweisungsverfügungen vom 10. September 2019 in: ST.2019.4352 und 23. Oktober 2019 in: ST.2020.966; Entscheid des Bezirksgerichts Kulm vom 8. Januar 2020 in: ST.2019.4352), welche durch die Behörden nicht leichtfertig erlassen werden.