4.7.4. Bei der Beschwerdeführerin wurde eine Anpassungsstörung mit Verhaltensauffälligkeiten und emotionalen Einflüssen, eine kombinierte Persönlichkeitsstörung sowie (aktenanamnestisch) eine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert, wobei sich aus dem ärztlichen Bericht nicht ergibt, seit wann die jeweiligen Störungen bereits bestehen (vgl. Austrittsbericht des O. vom 27. Februar 2019 [Beilage 11 der Strafanzeige vom 15. Januar 2021]). Die Beziehung zwischen den Parteien war unbestrittenermassen sehr emotional und konfliktgeladen, was indessen beiden Parteien zuzuschreiben ist (vgl. E. 3.6.3. hiervor).