klare Hinweise auf einen unmittelbaren Zusammenhang der psychischen Beeinträchtigung mit dem Verhalten des Beschuldigten liefern würden. Die kontinuierliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes, einschliesslich des zunehmenden Gewichtsverlusts habe der Beschuldigte zudem mitbekommen. Es sei von einem eventualvorsätzlichen Handeln des Beschuldigten auszugehen. Im Übrigen spiele es keine Rolle, ob die psychische Beeinträchtigung als einfache oder schwere Körperverletzung zu qualifizieren sei, da sie zufolge der bestehenden Lebensgemeinschaft ohnehin von Amtes wegen zu verfolgen sei.