4.7. 4.7.1. Im Hinblick auf den Tatvorwurf der "Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit" führt die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm in der angefochtenen Verfügung zusammenfassend aus, dass einerseits nicht erwiesen sei, ob das Verhalten des Beschuldigten kausal für die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin gewesen sei und andererseits seien ihre psychischen Probleme auch nicht als schwere Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB zu qualifizieren.