Auch wurden die Bilder und Videos beidseitig ausgetauscht, womit beide Parteien über das kompromittierende Material verfügten und entsprechend hätten verbreiten können, wofür jedoch keine Anhaltspunkte bestehen. Im Ergebnis bestehen keinerlei Anzeichen, dass es zu sexueller Ausbeutung der Beschwerdeführerin gekommen sein soll bzw. etwaige Handlungen gegen ihren Willen vorgenommen worden sind, womit die Nichtanhandnahme zu Recht erfolgt ist.