(vgl. Strafanzeige vom 15. Januar 2021, N. 98). In einer weiteren Whatsapp-Konversation, in welcher sich die Parteien gegenseitig zu sexuellen Handlungen animierten, brachte die Beschwerdeführerin eigenständig den Vorschlag, diese mittels Facetime (und folglich mit Bild und Ton) anstatt nur schriftlich weiterzuführen (vgl. Strafanzeige vom 15. Januar 2021, N. 98). Auch wurden die Bilder und Videos beidseitig ausgetauscht, womit beide Parteien über das kompromittierende Material verfügten und entsprechend hätten verbreiten können, wofür jedoch keine Anhaltspunkte bestehen.