grund der Aktenlage bestehen keine Zweifel, dass sowohl der (harte) Geschlechtsverkehr wie auch die Aufnahme der Fotografien und Videos der sexuellen Handlungen jederzeit einvernehmlich erfolgten und entsprechend kein strafrechtlich relevanter Sachverhalt vorliegt. So wurden die Fotografien und Videos (teilweise) durch die Beschwerdeführerin selber mit ihrem eigenen Mobiltelefon aufgenommen (vgl. Einvernahme vom 17./18. Mai 2021, Frage 159). Den mit Strafanzeige vom 15. Januar 2021 eingereichten Chatprotokollen (vgl. Strafanzeige vom 15. Januar 2021, N. 98 ff.) ist ferner zu entnehmen, dass die Initiative für den Geschlechtsverkehr auch von der Beschwerdeführerin ausgegangen war.