4.6.3. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm wie auch der Beschuldigte haben sich zu diesem Punkt in ihrer Beschwerdeantwort nicht explizit vernehmen lassen, sondern verweisen auf die Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung vom 2. Dezember 2021. 4.6.4. Dass die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschuldigten sehr turbulent war, wurde bereits gesagt (vgl. E. 3.6.3. hiervor). Auf- - 22 -